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Urlaub im Ausland und dann? – 8. Update

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Miriam Bainczyk

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
– in Elternzeit –

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In Folge der andauernden Corona Pandemie und der bevorstehenden Urlaubssaison wurde die derzeit geltende Coronavirus-Einreiseverordnung angepasst und verlängert.

Die aktuell bundeseinheitlich geltende Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) war bis zum 28.07.2021 befristet. Mit den nun startenden Sommerferien wurde diese in Bezug auf Virusvariantengebiete angepasst bis zum 10. September 2021 verlängert.

Anders als in den Medien bisher angedeutet, wird weiterhin zwischen drei Gebieten (Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvariantengebiet) unterschieden. Auch wurden die Regelungen zur Anmelde- und Testpflicht sowie die zur Quarantänepflicht bei Einreise aus einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet identisch übernommen. Hierüber berichtete grosshandel-bw bereits ausführlich.

Neue Regelungen beinhaltet die ab dem 28. Juli geltende Verordnung hinsichtlich der Quarantänepflicht bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet:

Weiterhin beträgt die Quarantänedauer 14 Tage. Während in der aktuell geltenden CoronaEinreiseV keine Verkürzungsmöglichkeit der Quarantäne vorgesehen ist, ist dies ab dem 28. Juli 2021 in zwei Fällen möglich:

  • Das betroffene Virusvariantengebiet wird noch während der Absonderungszeit in Deutschland zu einem Hochinzidenz- oder einfachem Risikogebiet herabgestuft. Dann gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für Hochinzidenzgebiete bzw. einfache Risikogebiete.
  • Für Personen, die über einen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des RKI bekanntgemachten, bestimmten Impfstoff verfügen, endet die Absonderung mit Übermittlung ihres Impfnachweises. Voraussetzung ist, dass das Robert Koch-Institut festgestellt (und auf seiner Internetseite bekanntgemacht) hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat.

Eine weitere Besonderheit bildet der Fall der sog. Entlistung. Ab dem 28. Juli 2021 endet die häusliche Quarantäne außerdem automatisch, sobald das betroffene Gebiet nicht mehr unter www.rki.de/risikogebiete gelistet ist.

Mitgliedern von grosshandel-bw steht ein aktualisiertes Informationsschreiben im Downloadbereich zur Verfügung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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