Nicht einmal eine Woche galt die kürzlich geänderte Einreiseverordnung, die nun ab dem 01. August grundlegende Änderungen enthält und nur noch zwischen zwei Gebietsarten unterscheidet.
In Folge der erneut steigenden Infektionszahlen wurde die bundeseinheitliche Einreiseverordnung ab dem 01. August grundlegend geändert.
Wurde bislang noch zwischen Risiko-, Hochinzidenz- und Virusvariantengebiet unterschieden, differenziert man in der ab dem 01. August geltenden CoronaEinreiseV nur noch zwischen einem Hochrisiko- und Virusvariantengebiet. Die Kategorie des „einfachen“ Risikogebietes wurde gestrichen. Weiterhin gelten je nach Gebiet unterschiedliche Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten.
Anmeldepflicht:
Unabhängig von der Einstufung sind alle Einreisenden, die sich zuvor in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben und nach Deutschland einreisen, verpflichtet, eine digitale Einreiseanmeldung (DEA) durchzuführen. Sofern dies aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder Störungen nicht möglich ist, hat die Anmeldung händisch zu erfolgen.
Eine Ausnahme besteht beispielsweise für Personen, die lediglich durch ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet durchreisen und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten oder zur Durchreise nach Deutschland einreisen und es auf schnellstem Wege wieder verlassen. Auch unterfallen Transporteure und Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen, einer solchen Pflicht nicht. Ebenfalls sind Grenzpendler und Grenzgänger von der Anmeldepflicht befreit.
Testpflicht:
Reisende ab 12 Jahren müssen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, wo ein Voraufenthalt stattgefunden hat grundsätzlich vor jeder Einreise nach Deutschland über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Ein negativer PCR-Test darf maximal 72 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein, ein negativer Antigen-Test maximal 48 Stunden zuvor. Es ist nicht mehr zulässig einen Test erst nach der Einreise vornehmen zu lassen. Die Testkosten trägt der Reisende selbst.
Von der Testpflicht sind u.a. Personen befreit, die aus einem Hochrisikogebiet einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg zu transportieren. Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet besteht eine zwingende Testpflicht. Diese kann nicht mittels Genesenen -oder Impfnachweis umgangen werden
Unabhängig von der Gebietseinstufung sind Grenzpendler oder Grenzgänger, die weder über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, lediglich verpflichtet einen Testnachweis zweimal wöchentlich zu übermitteln.
Quarantänepflicht:
Bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet besteht eine 10-tägige Quarantänepflicht. Diese kann mit einem Impf- oder Genesenennachweis umgangen bzw. verkürzt werden, wenn dieser über das digitale Einreiseportal (DEA) übermittelt wird. Ist ein solcher Nachweis nicht vorhanden, kann die Quarantänepflicht ab dem 5. Tag nach der Einreise durch einen negativen Test verkürzt werden, der ebenfalls zu übermitteln ist. In beiden Fällen endet die Quarantäne zum Zeitpunkt der Übermittlung.
Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet beträgt die Quarantänedauer 14 Tage. Diese kann verkürzt werden, wenn das Virusvariantengebiet nach der Einreise und während der Absonderungszeit als Hochrisikogebiet eingestuft wird. Dann gelten die Regelungen für Hochrisikogebiete bei der Absonderung. Zudem kann die Quarantäne auch verkürzt werden, wenn das vorherige Virusvariantengebiet nicht mehr auf der Liste des RKI geführt wird (sog. Entlistung). Die Quarantäne kann darüber hinaus umgangen werden, wenn die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, welcher hinreichend gegen die Virusvariante wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist. Die hinreichende Eignung des Impfstoffes gegen die Virusvariante muss durch das RKI festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich bekanntgemacht worden sein. Eine solche Feststellung wurde aktuell nicht getroffen.
Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht besteht beispielsweise für Personen, die lediglich durch Deutschland durchreisen, für Grenzgänger und Grenzpendler sowie für Transporteure.
Bei der Auflistung der Ausnahmen handelt es sich um beispielhafte Aufzählungen. Sollten Sie konkrete Fragen haben, wenden Sie sich bitte an grosshandel-bw.
Mitgliedern von grosshandel-bw steht ein aktualisiertes Informationsschreiben im Downloadbereich zur Verfügung.