Kurz nach der Einführung von kostenlosen Testmöglichkeiten für Rückreisende aus dem Ausland soll sich das allgemeine Vorgehen bei Reiserückkehrern ab dem 15. September 2020 bereits wieder ändern.
Kaum hatte die Ferienzeit begonnen, waren steigende Infektionszahlen zu beobachten. In der Folge reagierte die Bundesregierung mit freiwilligen kostenlosen Corona-Tests für Reisende aus Nicht-Risikogebieten und verpflichtenden Tests für Rückkehrer aus Risikogebieten. Diese konnten bereits 48 Stunden vor oder 72 Stunden nach der Einreise durchgeführt werden.
Mit Ende der Sommerferien in Baden-Württemberg und Bayern soll sich diese Vorgehensweise zum 15. September 2020 ändern. Ab diesem Zeitpunkt sollen Tests für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten nicht mehr kostenlos sein. Die Testmöglichkeit bleibt jedoch weiterhin bestehen.
Eine neue Regelung für Rückkehrer aus Risikogebieten soll möglichst ab dem 01. Oktober 2020 in Kraft treten. Für diese soll weiterhin eine 14-tägige Quarantänepflicht bestehen. So sind sie verpflichtet sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise dauerhaft zu isolieren. Einreisende aus Risikogebieten müssen unverzüglich ihre Aussteigekarten an die zuständigen Gesundheitsämter innerhalb eines Tages zur Überwachung der Einreisequarantänepflicht übermitteln. Ein negatives Corona-Testergebnis kann die häusliche Quarantäne weiterhin verkürzen. Dieser Test kann jedoch frühestens 5 Tage nach der Einreise durchgeführt werden und nicht wie zuvor bereits vor der Heimkehr. Ziel ist es, mögliche Infektionen bei der Rückreise mit zu umfassen. Der Bundesminister der Gesundheit wird in Absprache mit der Gesundheitsministerkonferenz beauftragt, die Teststrategie entsprechend anzupassen und dabei auch die Frage der Kostentragung der Tests noch einmal zu prüfen. Die Einhaltung der Quarantänepflicht soll verstärkt kontrolliert werden und bei Verstößen sollen erhebliche Bußgelder drohen.
Wurden bislang unterschiedliche Ansichten vertreten, ob ein Reisender, der bewusst in ein Risikogebiet reist, im Falle der Quarantäne einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten sollen, wurde in der Konferenz am 27. August 2020 klargestellt, dass diesbezüglich eine Rechtsänderung angestrebt wird. Personen, die trotz Vermeidbarkeit in ein bei Einreise ausgewiesenes Risikogebiet reisen, sollen trotz Quarantäneanordnung keine Entschädigungszahlungen für den Verdienstausfall erhalten.
Solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können folglich unbezahlt freigestellt werden, sollte keine Tätigkeit im Homeoffice möglich sein oder eine zusätzliche Einbringung des Jahresurlaubs einvernehmlich nicht beschlossen werden.
Gleichzeitig betonte die Bundeskanzlerin, dass die Gesetzesänderung für Reisende nicht gelten soll, die in ein Land oder eine Region reisen, welches erst während des Aufenthaltes zu einem Risikogebiet wird.
Den ausführlichen Bericht des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder finden Sie nachstehend.