Kaum haben die Ferien begonnen, stellt sich die Frage, wie von Arbeitgeberseite mit Reiserückkehrern umzugehen ist.
War die Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen Monaten verhältnismäßig niedrig, ist diese in jüngster Vergangenheit wieder deutlich gestiegen. Neben mangelnder Einhaltung der Hygieneregeln haben Urlaubsreisen einen spürbaren Einfluss auf die steigenden Fallzahlen.
Aus diesem Grund sind Arbeitgeber aktuell mit der Frage konfrontiert, wie sie mit der Situation umzugehen haben. Der folgende Artikel soll einige Fragen beantworten.
Seit dem 15. Juli 2020 gilt in Baden-Württemberg die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – (CoronaVO EQ). Diese finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/
Nach dieser sind Personen, die sich in einem vom RKI veröffentlichten Risikogebiet innerhalb von 14 Tagen vor Einreise nach Baden-Württemberg aufgehalten haben verpflichtet, sich bei Einreise nach Baden-Württemberg unverzüglich in eigene Quarantäne zu begeben. Hierzu haben sich Reiserückkehrer bei dem für sie zuständigen Ordnungsamt zu melden. Dies erfolgt in den jeweiligen Ordnungsämtern auf unterschiedliche Weise. So kann ein Kontaktformular auszufüllen oder eine Mail an eine bestimmte Corona-Mailadresse zu senden sein.
Eine von mehreren Ausnahmen von dieser Pflicht ist in § 2 Abs. 5 der genannten Verordnung geregelt. Danach trifft die Quarantänepflicht Personen nicht, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Der Test muss in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem vom RKI veröffentlichten Staat durchgeführt werden. Diese sind auf der Homepage des RKI zu finden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html
Ein negatives Testergebnis ist jedoch keine automatische Befreiung von der Quarantänepflicht. Nach Vorlage des Ergebnisses entscheidet das zuständige Ordnungsamt, ob eine Befreiung erteilt wird oder nicht.
Bedauerlicherweise ist die Vorgehensweise der Ordnungsämter nicht einheitlich. Fordern einige Ordnungsämter eine generelle Meldepflicht und eine Mitteilung über ein negatives Testergebnis, bitten andere von einer Information abzusehen, sofern ein negatives Testergebnis bei Einreise bereits vorliegt. Um dieser Unsicherheit zu begegnen können wir nur empfehlen, sich mit dem jeweils zuständigen Ordnungsamt in Verbindung zu setzen und in Erfahrung zu bringen, ob eine Mitteilung von Nöten ist.
Waren Corona-Test für Reiserückkehrer bislang freiwillig möglich, so gilt ab Samstag, 08.08.2020 eine generelle Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten. Zu beachten ist, dass der vor Einreise durchgeführte Test nicht älter als 48 Stunden sein darf und der im Inland durchgeführte Test innerhalb von 72 Stunden durchzuführen ist, damit eine Befreiung von der Quarantänepflicht möglich ist. Testmöglichkeiten bestehen in Baden-Württemberg bereits am Flughafen Stuttgart und sollen auf die Flughäfen Baden-Baden und Friedrichshafen ausgedehnt werden. Auch sollen schrittweise mobile Teststationen an Autobahnparkplätzen und Bahnhöfen eingerichtet werden. Wo mobile Testmöglichkeiten bestehen, sehen Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land-weitet-tests-fuer-reiserueckkehrer-aus/
Mag man eine Ansteckung im Ausland vermieden haben, sind vor allem Flughäfen ein Ort, an dem eine Vielzahl von Menschen aus unterschiedlichsten Regionen zusammenkommen. Daher stellt der vor Abflug durchgeführte Test lediglich eine Momentaufnahme dar. Aus diesem Grund wurde in der Gesundheitsministerkonferenz auch die Möglichkeit in Aussicht gestellt, dass die zuständigen Ordnungsämter nach 5 bis 7 Tagen nach Einreise im Einzelfall erneute Tests anordnen können. Konkrete Informationen, welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, sind nicht veröffentlicht. Bedauerlicherweise gibt es auch an dieser Stelle keine einheitliche Information.
Um der Unsicherheit über die sich ständig ändernde Situation zu begegnen, empfehlen wir, dass Sie Ihre Mitarbeiter über die aktuellen Einreisebestimmungen informieren. Ein Musterschreiben können Sie hier herunterladen:
Weitere Fragen haben wir für Sie in einem FAQ zusammengestellt:
Zusätzliche Informationen können Sie den FAQ auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit und des Landes Baden-Württemberg entnehmen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html