Die pauschale Quarantäne-Pflicht bei einer Rückkehr nach Deutschland aus dem Ausland wurde für rechtswidrig erklärt.
Wegweiser hierfür war das Oberverwaltungsgericht Münster, das bereits am 05.06.2020 in einem Eilverfahren eine generelle Pflicht zur häuslichen Quarantäne für alle aus Drittstaaten einreisenden Personen für nicht mehr gerechtfertigt ansah. 8 Tage später erklärte auch das Verwaltungsgericht Hamburg eine solche Regelung für rechtswidrig. Beide den Urteilen zugrunde liegenden Landesverordnungen schrieben vor, dass alle aus dem Ausland einreisenden Personen verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Beide Gerichte waren der Überzeugung, dass nicht pauschal davon ausgegangen werden kann, dass alle aus dem Ausland einreisenden Personen ansteckungsverdächtig sind. Vielmehr müsse eine Prüfung im Einzelfall erfolgen, bei der dem tatsächlichen Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen ist. Folglich sei eine differenziertere Regelung zu erlassen.
Die CoronaVO EQ (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne) des Landes Baden-Württemberg vom 15.06.2020 sieht nun in § 1 vor, dass sich nur noch ein- und rückreisende Personen aus dem Ausland in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen, wenn sie aus einem Staat oder einer Region außerhalb von Deutschland kommen, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Ministerium für Soziales und Integration in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Auswärtigen Amt und dem Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat oder nach Bewertung der Europäischen Union durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Informationen. Sollte das Land, aus dem die Einreise nach Baden-Württemberg erfolgt, zum Zeitpunkt des Grenzübertritts eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten 7 Tagen aufweisen, so haben sich Einreisende grundsätzlich in häusliche Quarantäne zu begeben, sofern keine Ausnahmen greifen. Ausnahmen gelten u.a. für Grenzpendler, Personen, die im grenzüberschreitenden Personen-, Güter- und Warenverkehr tätig sind, oder für Personen, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens beitragen und Aufgaben des Staates wahrnehmen. Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.
Auf der Internetseite des Robert Koch-Institutes können Sie sich über die Zahl der Neuinfektionen in den EU-Mitgliedstaaten informieren: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene_Einreisen_Deutschland.html
Die vollständige CoronaVO EQ finden Sie hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-fuer-ein-und-rueckreisende/
Mitgliedern von grosshandel-bw steht im Nachgang ein Entwurf für ein Informationsschreiben an die Belegschaft zur Verfügung, welches auf die Urlaubsbesonderheiten in Zeiten der Corona-Pandemie aufmerksam macht.