Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12. März 2021 entschieden, dass Zeiten der Kurzarbeit Null zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs führen.
Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, aus der Pressemitteilung des LAG Düsseldorf (6 Sa 824/20) kann jedoch entnommen werden, dass das Gericht bestätigt, dass bei Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstehen.
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkaufshilfe in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Pro Jahr stehen ihr umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab dem 1. April 2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit, welche in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend bestand. Die Klägerin verbrauchte im August und September 2020 11,5 Urlaubstage und begehrt nun von der Beklagten die Gewährung von weiteren 2,5 Arbeitstagen Urlaub. Die Klägerin ist der Ansicht, konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge im Interesse des Arbeitgebers und habe demnach keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null können auch keine Urlaubsansprüche entstehen.
II. Entscheidungsgründe
Das LAG hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass die Klägerin aufgrund der in den drei Monaten vorherrschenden Kurzarbeit Null für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche nach § 3 BUrlG erworben hat. Daher stehe ihr der Jahresurlaub für das Jahr 2020 nur in gekürztem Umfang zu. Das LAG geht im Gleichklang mit der Rechtsprechung des EuGH davon aus, dass Zweck des Urlaubs die Erholung von der geleisteten Arbeitsverpflichtung sei. Liegt keine Tätigkeit vor, entstehe auch kein Urlaubsanspruch.
III. Folgen der Entscheidung
Höchstrichterlich ist die Frage, ob während Kurzarbeit Urlaubsansprüche entstehen, noch nicht beantwortet worden. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Die Entscheidung reiht sich in die Rechtsprechung des EuGH und auch in die überwiegende Literaturmeinung zu dem Thema ein. Danach entsteht während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht.
Es bleibt allerdings abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht im Fall der Revision der Entscheidung folgen wird.