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Urlaubsparadies oder Risikogebiet

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Miriam Bainczyk

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Baden-württembergischer Sonderweg sorgt für Unklarheiten bei der Einstufung als Risikogebiet.

Wie in anderen Bundesländern existiert auch in Baden-Württemberg eine Verordnung für Reiserückkehrer aus dem Ausland, die sog. Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ). Eine Quarantänepflicht für den einzelnen Reisenden ergibt sich in Baden-Württemberg jedoch aus der Verordnung selbst und nicht allein aus der vom RKI veröffentlichten Liste der Risikogebiete. Notwendig ist, dass das Sozialministerium Baden-Württemberg ein Land bzw. eine Region selbst zu einem Risikogebiet erklärt. Diesbezüglich geht Baden-Württemberg einen Sonderweg, der in Bezug auf die Einordnung eines Risikogebiets bei den Ländern Spanien, Kroatien, Rumänien und Luxemburg zu Unklarheiten geführt hat.

Am Freitag, 14.08.2020 um 18:00 Uhr, erklärte das RKI ganz Spanien (außer die Kanarische Inseln) zum Risikogebiet. Das Sozialministerium Baden-Württemberg folgte dem RKI jedoch erst am 17.08.2020 um 11:25 Uhr. Diese zeitliche Differenz führt zur Frage, in welchen Fällen eine rechtliche Quarantänepflicht besteht:

Wer bis zum 16. August 2020 23:59 Uhr aus Spanien nach Baden-Württemberg eingereist ist, musste sich nicht in Quarantäne begeben und erhält keine Entschädigung.

Wer am 17. August 2020 ab 00:00 Uhr aus Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) nach Baden-Württemberg eingereist ist und sich daraufhin abgesondert hat, soll auf Antrag – soweit die übrigen Voraussetzungen und keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen – eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten. Dass die Liste der Risikogebiete auf der Website des Sozialministeriums nur ein Datum, nicht aber die konkrete Uhrzeit ausweist, soll in einem etwaigen Entschädigungsverfahren zugunsten der Einreisenden ausgelegt werden.

Für eine Entschädigung nach dem IfSG ist es von Bedeutung, ob ein Land bzw. eine Region bereits bei Einreise ein offizielles Risikogebiet war. Es kommt daher darauf an, ob die Person vor oder nach dem 18. August 2020, 00:00 Uhr nach Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) gereist ist.

Nach Ansicht des Sozialministeriums liegt eine selbst verschuldete Reise in ein Risikogebiet erst ab dem 18. August 2020, 00:00 Uhr vor. Mit der Folge, dass ein Entschädigungsanspruch nach dem IfSG nicht besteht. Es kann nach Ansicht des Ministeriums von den Reisenden nicht verlangt werden, stündlich zu überprüfen, ob eine Region gemäß der Liste auf der Website des Ministeriums zwischenzeitig als Risikogebiet eingestuft worden ist oder nicht.

Eine selbst verschuldete Reise in ein Risikogebiet liegt daher immer erst an dem Tag vor, der dem Tag der Einstufung als Risikogebiet folgt.

Zu beachten ist, dass diese Aussagen des Sozialministeriums in vergleichbaren Sonderfällen für die Phase zwischen Erklärung Risikogebiet durch das RKI und Erklärung durch das Sozialministerium ebenso gilt. Die Ausführungen sind auf die Länder Kroatien, Rumänien und Luxemburg entsprechend anwendbar, bei denen es ebenfalls zu zeitlichen Verzögerungen kam.

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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