Mehr Rechte für Arbeitnehmer, mehr Aufwand für Arbeitgeber: Ungenutzte Urlaubstage verfallen nicht mehr automatisch.
Umgesetzt wurde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Urlaubsverfall (https://grosshandel-bw.de/grundsatzurteil-des-eugh-zum-urlaubsverfall/). Danach ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“.
Geklagt hatte ein Wissenschaftler, der 51 Tage Urlaub aus mehreren Jahren bezahlt haben wollte, den er bis zum Ende seines Arbeitsvertrages nicht mehr genommen hatte – einen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs hatte er während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt. Er verlangte fast 12.000 Euro.
Die Richter des BAG stellten fest, dass der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Zudem muss er ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Wann und wie oft ein Hinweis zu erfolgen hat – dazu trafen die Bundesrichter noch keine Entscheidung. Offen ließen die Richter auch, ob der Urlaubsanspruch verjähren kann.
Betroffen von dieser Rechtsprechung ist jedoch nur der gesetzliche Mindesturlaub; zusätzliche Urlaubsansprüche sind nicht erfasst, wenn der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag eine Differenzierung zwischen dem gesetzlichen und dem individuellen oder tariflichen Urlaubsanspruch enthält.
Praxistipp
Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter künftig unmissverständlich auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und sie zugleich darauf aufmerksam machen, dass er sonst verfällt. Möglich wäre z.B. mit der Lohnabrechnung monatlich über die genaue Anzahl der noch offenen Urlaubstage zu informieren, auf den Verfall hinzuweisen und zugleich die Mitarbeiter aufzufordern ihren Urlaub zu nehmen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Zugang der Abrechnung oder eines Schreibens bewiesen werden kann.
Ein Musterschreiben steht Mitgliedern von grosshandel-bw nachfolgend oder im Downloadbereich zum Download zur Verfügung.