Für die Entschädigung der Arbeitgeber bei einer coronabedingten Quarantäne der Mitarbeiter soll künftig ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis ausreichen.
Das Gesundheitsministerium Baden-Württemberg hat am 10. März 2022 angekündigt, dass künftig als Nachweis für den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls für die Zeit der Quarantäne eines positiv getesteten Mitarbeiters das Testergebnis anstatt der Bescheinigung des „Rathauses“ ausreichend ist. Erforderlich ist jedoch, dass es sich entweder um einen positiven PCR-Test oder um einen Schnelltest einer offiziellen Teststelle handelt. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Verlangen des Arbeitgebers das Testergebnis tatsächlich vorzulegen, besteht nicht. Sollte der Arbeitnehmer eine Vorlage des Testergebnisses nicht wollen, kann weiterhin eine Quarantäne-Bescheinigung bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch soll grundsätzlich der vom Arbeitgeber beantragte Entschädigungszeitraum erstattet werden, wenn sich dieser mit dem Zeitraum der Absonderung nach der Corona-Absonderungsverordnung deckt. Danach muss (derzeit) ein positiv Getesteter zehn Tage in Quarantäne. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung möglich.
Daneben hat das Sozialministerium mitgeteilt, dass im Rahmen des Entschädigungsverfahrens eine von Covid-19 genesene Person, auch wenn diese noch keine vollständige Schutzimpfung gegen das Corona-Virus erhalten hat, nur in einem Zeitraum von sechs Monaten nach nachgewiesener Infektion eine Entschädigung erhalten kann. Bisher war das Ministerium von einem Zeitraum von bis zu acht Monaten ausgegangen.