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Verlängerung der telefonischen Krankschreibung

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung für bis zu 7 Tage wird erneut verlängert. Nun soll sie bis zum 30. September 2021 möglich sein. Erfasst sind jedoch nur leichte Atemwegserkrankungen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 17. Juni 2021 die Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Atemwegserkrankungen während der Pandemie bis zum 30. September 2021 verlängert.

Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Juli in Kraft. Danach können Patienten/Patientinnen mit leichten Atemwegserkrankungen weiterhin telefonisch bis zu sieben Kalendertage arbeitsunfähig geschrieben werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten/Patientinnen durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Der Beschluss des G-BA wird in Kürze auf der Internetseite des Ausschusses veröffentlicht (https://www.g-ba.de/). Die Pressemitteilung zum Beschluss ist hier abrufbar.

Unabhängig von dieser Sonderregelung aufgrund der Pandemie besteht seit Juli 2020 durch eine dauerhafte Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde feststellen zu können.

Über diese Veränderung berichtete grosshandel-bw bereits hier.

Ausschließlich über einen Online-Fragebogen ohne unmittelbaren Patientenkontakt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommt hingegen kein Beweiswert zu. Vor Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ein Kontakt zwischen Arzt und Versichertem mindestens in Form eines Telefonats (nach der Pandemie-Sonderregelung) oder einer Videosprechstunde stattfinden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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