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Verlängerung der Zahlungsfrist der Corona-Prämie

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Boris Behringer

Hauptgeschäftsführer
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

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Unternehmen können Corona-Prämie steuer- und beitragsfrei bis zum 31. März 2022 bezahlen.

Am 28. Mai 2021 stimmte der Bundesrat dem „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer“ (sogenanntes „Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz“) in der vom Bundestag beschlossenen Fassung zu. Das Gesetz beinhaltet die für die Arbeitgeber wichtige Verlängerung der Zahlungsfrist der steuer- und beitragsfreien „Corona-Prämie“ bis zum 31. März 2022 (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes).

Die Verlängerung der Zahlungsfrist der steuer- und beitragsfreien „Corona-Prämie“ tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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