Das Bundeskabinett hat am 14. Dezember 2022 beschlossen, die Verordnungen zu verlängern. Außerdem sollen die Regelungen zur Einbringung von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit unverändert fortgeführt werden.
Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Verordnungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und zum Zugang von Zeitarbeitnehmern bis zum 30. Juni 2023 zu verlängern. Außerdem hat die Bundesagentur für Arbeit verlauten lassen, dass die Regelungen zu Urlaub und Kurzarbeit anlässlich des Jahreswechsels genauso wie im letzten Jahr fortgeführt werden sollen.
1. Verlängerung Kurzarbeitserleichterungen
Bis zum 30. Juni 2023 gelten folgende Erleichterungen:
- Verringertes Mindesterfordernis von 10 Prozent der Beschäftigten
- Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden
- Öffnung der Kurzarbeit für Zeitarbeitnehmer
Darüber hinaus gelten nach aktuellem Stand keine weiteren Erleichterungen.
2. Urlaub und Kurzarbeitergeld
Folgendes gilt es zu beachten:
- Übertragener Urlaub aus dem Vorjahr muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
- Wenn der laufende Urlaub aus dem aktuellen Jahr z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) bereits auf einen Zeitraum festgelegt ist, müssen diese Urlaubstage nicht vor diesem Zeitpunkt zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Wird hiervon nur wegen der Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
- Gibt es keine Urlaubsplanung, ist der Arbeitgeber gegen Ende des Urlaubsjahres (aktuell 2022) zur Vermeidung des Arbeitsausfalls aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs, der nicht in das Urlaubsjahr 2023 übertragen werden kann, festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.
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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.