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Verschärfte Corona-Maßnahmen – 3G am Arbeitsplatz und Homeoffice-Pflicht

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Miriam Bainczyk

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
– in Elternzeit –

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Der Deutsche Bundestag hat am 18. November einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt, sodass spätestens ab nächster Woche u. a. eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz und eine Homeoffice-Pflicht gelten wird.

Während die sog. epidemische Lage nationaler Tragweite Ende November ausläuft und damit die Rechtsgrundlage für eine Vielzahl von Corona Verordnungen wegfallen würde, steigen die Infektionszahlen stärker denn je. Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Bundestag am 18. November einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zugestimmt, die spätestens nächste Woche in Kraft treten wird. Über die wichtigsten Änderungen im Arbeitsalltag möchte Sie grosshandel-bw vorab informieren.

Trotz anderer Rechtsgrundlage bleiben bekannte Regelungen wie das Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen, die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Erstellung eines Hygienekonzeptes bestehen (§ 28 Abs. 7 IfSG).

Mit § 28b IfSG wird die in letzter Zeit viel diskutierte 3G-Regelung am Arbeitsplatz eingeführt. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte die Arbeitsstätten (§ 2 Abs. 1 und 2 ArbStättV), in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete sind. Hierzu muss ein entsprechender Nachweis mit sich geführt werden, zur Kontrolle verfügbar gehalten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt werden. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist zudem erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Ebenso dürfen arbeitgeberseitige Transporte zur und von der Arbeitsstätte weg nur unter Einhaltung der 3G-Regel durchgeführt werden.

Arbeitnehmer, die weder über einen Impf-noch Genesenennachweis verfügen, sind verpflichtet, einen PCR-Test, der maximal 48 Stunden zurückliegt, oder einen Antigen-Test vorzuweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Die sich aus der Arbeitsschutzverordnung ergebende 2-mal wöchentliche Testangebotspflicht des Arbeitgebers bleibt weiterhin bestehen. Sofern ein Mitarbeiter ein solches Testangebot annimmt, um die Arbeitsstätte betreten zu können, muss die Testung vor Ort durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person überwacht werden. Einfache Selbsttests ohne Überwachung berechtigen nicht zum Betreten der Arbeitsstätte.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regelung durch tägliche Kontrollen zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten (§ 28b Abs. 3). Sofern Gesundheitsdaten verarbeitet werden dürfen diese zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.

Die bis Ende Juni diesen Jahres gegoltene Homeoffice-Pflicht wird in § 28b Abs. 4 IfSG erneut eingeführt. Danach haben Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Technische oder organisatorische Gründe, wie zum Beispiel die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten, können in der Regel nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden. Die Arbeitnehmer haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies könnten sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung sein.

In diesem Zusammenhang empfiehlt grosshandel-bw erneut den Abschluss von befristeten Homeoffice-Vereinbarungen.

Antonin Finkelnburg, Hauptgeschäftsführer BGA, der es als wichtig ansieht, dass „Arbeitgeber nun auch rechtlich abgesichert nach dem Impf-, Genesenen- und Teststatus fragen dürfen“, kritisiert die erneute Einführung der Homeoffice-Pflicht. „Die vergangenen Corona-Monate haben uns gezeigt, wie flexibel Arbeit auch ohne eine sogenannte Homeoffice-Pflicht gestaltet werden kann. Es wäre besser, wenn der Gesetzgeber die Unternehmen einfach machen ließe. Beschäftigte und Betriebe sind hier in der Praxis viel weiter, als die Politik glaubt“, so Finkelnburg.

Das zustimmungsbedürftige Gesetz soll am 19. November auch vom Bundesrat in einer Sondersitzung beschlossen werden, sodass es noch diese oder nächste Woche in Kraft treten wird. Diese Regelungen sind zunächst bis 19. März 2022 befristet.

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