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Verschärfter Lockdown – auch für Arbeitgeber

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Seit dem 11. Januar 2021 müssen Kantinen in Betrieben schließen. Eine generelle Verpflegung bleibt möglich und Sonderkonstellationen werden berücksichtigt. Ebenso werden die Forderungen nach einer Homeoffice-Pflicht lauter.

In Baden-Württemberg gelten ab dem 11. Januar 2021 neue verschärfte Corona-Lockdown-Regelungen. Neben Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, ist für viele Arbeitgeber[1] vor allem die Kantinenschließung eine neue einschneidende Maßnahme. Die Betriebskantinen sind grundsätzlich für den Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Ausgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist hingegen dann zulässig, wenn der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgen kann.

Von diesem Grundsatz der Schließung kann nur in wenigen Fällen abgewichen werden – dafür müssen nach der neuen Verordnung „gewichtige Gründe“ vorliegen, die dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen. Leider sind diese gewichtigen Gründe nicht näher definiert. Insbesondere Arbeitgeber, denen aufgrund der Hygienevorschriften im Betrieb keine Möglichkeit gegeben ist, den Verzehr von Speisen und Getränken in anderen Räumlichkeiten zuzulassen, werden damit wohl einen „gewichtigen Grund“ vorweisen können. Es ist allerdings dringend zu beachten, dass das Hygienekonzept für die Kantine bei diesen Ausnahmeöffnungen gegebenenfalls weiter verschärft werden muss. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass zwischen allen Personen der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht. Durch die Mindestfläche wird die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen reduziert. Darüber hinaus muss gewährleistet werden, dass sämtliche Gegenstände nach jedem Gebrauch unmittelbar gereinigt und insbesondere Tische und Stühle sowie zur Verfügung gestellte Tabletts desinfiziert werden.

Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer auch zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anhalten. Eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz besteht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Kollegen nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch für Tätigkeiten im Freien.

Ein Anspruch auf Home-Office ist bisher gesetzlich nicht vorgesehen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil ist mit der Einführung eines Rechtsanspruchs auf Home-Office letztes Jahr gescheitert. Aufgrund der weiterhin hohen Fallzahlen ist der Aufruf an Arbeitgeber, so viel Home-Office wie möglich umzusetzen, wieder lauter geworden. Zur Abwendung der Pandemie sind vorübergehende Home-Office-Lösungen sicherlich ein probates Mittel. grosshandel-bw hat vielen Mitgliedern bei der Umsetzung von Home-Office-Regelungen geholfen. Das Instrument des mobilen Arbeitens wird schon jetzt von vielen Unternehmen wirksam eingesetzt. Die Politik plant derzeit auf Bund- und Länderebene verschiedene Home-Office-Gipfel. Nicole Hoffmeister-Kraut teilte über Printmedien mit, dass ein Home-Office-Gipfel in Baden-Württemberg für die dritte Januarwoche aktuell vorbereitet werde. Die baden-württembergischen Arbeitgeberverbände werden sich bei dem von der Landesregierung geplanten Home-Office-Gipfel konstruktiv einbringen. „Allerdings sollte die Politik auch zur Kenntnis nehmen, dass das Instrument des mobilen Arbeitens schon jetzt von den Unternehmen umfassend eingesetzt wird“, sagte der Hauptgeschäftsführer der Arbeitgeber Baden-Württemberg, Peer-Michael Dick, am Sonntag in Stuttgart: „Wo es geht, schicken die Betriebe die Menschen zum Arbeiten nach Hause.“

Vehement wies der Hauptgeschäftsführer der Spitzenvereinigung der Arbeitgeberverbände im Südwesten die mancherorts von der Politik geäußerte Kritik zurück, wonach ein Teil der Unternehmen Beschäftigte nicht im Home-Office arbeiten ließen. Dass aus den Reihen der Grünen sogar Bußgelddrohungen für uneinsichtige Firmen kämen, sei absolut unangemessen. Auch grosshandel-bw setzt sich weiterhin für die Freiwilligkeit des mobilen Arbeitens auf Seiten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ein. Klar ist, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, die gesundheitliche Fürsorge gegenüber ihren Mitarbeitern wahrzunehmen. Ein gesetzlich geregelter Rechtsanspruch für den Arbeitnehmer auf Home-Office ist davon allerdings getrennt zu betrachten. Die Erfahrung bei grosshandel-bw hat gezeigt, dass Home-Office bzw. mobiles Arbeiten vor allem dann funktioniert, wenn beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – es für praktikabel und konstruktiv halten.

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