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Vorbeschäftigungsverbot: 15 Jahre sind zwar lang, aber immer noch nicht lang genug

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Das LAG Baden-Württemberg weitet die Prüfungspflicht des Arbeitgebers aus: Eine Klausel in einem befristeten Arbeitsvertrag, wonach Arbeitnehmer/innen bestätigen, dass keine Vorbeschäftigung bei dem Arbeitgeber bestanden hat, ist unwirksam.

Die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 11. März 2020, Az.: 4 Sa 44/19) reiht sich in eine Serie der Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung ein (grosshandel-bw berichtete am 13.09.2019 unter „Vorbeschäftigung: 8 Jahre sind nicht lang genug“, am 27.08.2019 unter “Sag niemals nie” sowie am 11.06.2018 unter “Sachgrundlose Befristung nur bei Neueinstellungen“).

Vorliegend wurde eine Arbeitnehmerin im Jahr 1999 für 5 Monate im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Erst 2014, also 15 Jahre später, bewarb sich die Arbeitnehmerin erneut bei der Beklagten für eine ähnliche Tätigkeit. Die Vorbeschäftigung bei der Beklagten führte die Arbeitnehmerin nicht in ihrem Lebenslauf auf.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte im Jahr 2018, dass Vorbeschäftigungen „sehr lange“ zurückliegen müssen, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen sein müssen, damit eine erneute sachgrundlose Befristung ausnahmsweise zulässig sein soll. Allerdings ließ das Bundesverfassungsgericht die konkreten Zeitspannen für eine wirksame sachgrundlose Befristung weitestgehend offen.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hält im oben benannten Urteil 15 Jahre zwischen den Beschäftigungsverhältnissen und die Dauer der Beschäftigung von 5 Monaten allerdings für ausreichend, um die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses für unzulässig zu erachten.

Neu ist, dass auch Vertragsklauseln in einem Arbeitsvertrag mit der ein/e Arbeitnehmer/in bestätigen soll, dass keine Vorbeschäftigung zum Arbeitgeber vorliegt, unwirksam sind. Das Gericht wertet dies als Tatsachenbestätigung im Sinne des § 309 Nr. 12 lit. b BGB. Damit ordnet das Landesarbeitsgericht die Überprüfung einer Vorbeschäftigung dem Pflichtenkreis des Arbeitgebers zu.

Für die Praxis gilt somit:

Arbeitgeber sollten größte Sorgfalt bei der Dokumentation von –auch noch so kurzen –Vorbeschäftigungen walten lassen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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