22 Jahre sollen ausreichen, 8 Jahre aber nicht, um einen neuen sachgrundlos befristeten Vertrag abzuschließen. Ab wann ist das Vorbeschäftigungsverbot unbeachtlich und wer bestimmt das?
Nach der Ohrfeige durch das Bundesverfassungsgericht musste das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung aufgeben, wonach bei der sachgrundlosen Befristung eine Vorbeschäftigung, die mehr als 3 Jahre zurückliegt, unbeachtlich sei. Nur eine Vorbeschäftigung, die „sehr lange zurückliegt“, könne unbeachtlich sein, meinte das Bundesverfassungsgericht. (grosshandel-bw berichtete am 27.08.2019 unter “Sag niemals nie” sowie am 11.06.2018 unter “Sachgrundlose Befristung nur bei Neueinstellungen“.)
Da sollte wohl ein Hintertürchen für die Arbeitgeber offen bleiben.
Das Bundesverfassungsgericht hat aber unverständlicherweise keine konkrete Hilfe den Arbeitgebern gegeben, die dann doch unter bestimmten Umständen mögliche unbeachtliche Vorbeschäftigung, die „sehr lange zurückliegen“ muss, näher zu bestimmen. Die Nennung einer Zeitgrenze – wie das Bundesarbeitsgericht es vorgemacht hatte – hätte genügt.
Stattdessen kann der Arbeitgeber jetzt experimentieren, ab wann denn nun die Grenze der unbeachtlichen Vorbeschäftigung erreicht ist. 22 Jahre können genügen, 8 Jahre und 9 Monate jedenfalls nicht (BAG vom 20.3.2019 – 7 AZR 409/16).