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Vorerst: Insolvenzantragspflicht gilt wieder seit 01. Mai 2021

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Seit März 2020 war die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 unter der Voraussetzung, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruhte, ausgesetzt. Seit dem 01.05.2021 gilt die Insolvenzantragspflicht wie vor der Corona-Krise.

Mit der Insolvenzantragspflicht werden Unternehmensleiterinnen und Unternehmensleiter dazu angehalten, haftungsbeschränkte Unternehmen spätestens bei Eintritt der Insolvenzreife, d.h. einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, in ein Insolvenzverfahren zu führen, mit dem die Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger gewahrt werden.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde seit März 2020 bis zum 30.04.2021 mehrfach verlängert. Damit sollte eine Insolvenzwelle als Folge der plötzlich eingetretenen schweren Folgen der Covid-19-Pandemie aufgehalten werden.

Nun konnte sich die Koalition nicht auf eine weitere Verlängerung einigen.

Es gab immer wieder kritische Stimmen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und deren Verlängerungen, da nicht fahrlässig mit der sachgerechten Zahlungsunfähigkeitsprüfung umgegangen werden dürfe.

Eine ordnungsgemäße sorgfältige Prüfung der Zahlungsunfähigkeit zum Stichtag 31.12.2019 war daher auch trotz der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht weiterhin dringend anzuraten. Denn es gab und gibt trotz der besonderen Umstände durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht das Risiko der Feststellung eines Insolvenzverwalters im Nachhinein, dass eine eventuelle spätere Zahlungsunfähigkeit doch nichts mit der Pandemie zu tun hatte und es dem Unternehmen schon vor dem 31.12.2019 sehr schlecht gegangen sei.

Mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht waren viele Unternehmer und Geschäftsführer durch verschiedene zusätzliche Maßnahmen einer geringeren Gefahr einer zivil- oder strafrechtlichen Haftung ausgesetzt. Diese Maßnahmen waren auch konsequent, denn was nützt es, wenn die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird und die Haftung weiterhin in erheblichem Umfang bei der Geschäftsführung liegt, so dass von der Aussetzung kein Gebrauch gemacht wird.

Allerdings kann eine geordnete Insolvenz auch durchaus Chancen für eine Sanierung bieten, die es im Fall eines zu spät gestellten Insolvenzantrags nicht mehr gäbe. Die Aussetzung der Verlängerung der Insolvenzantragspflicht kann daher durchaus Vorteile haben. Nicht zuletzt führt der „normale“ Gläubigerschutz dazu, dass der Markt vor insolventen Unternehmen geschützt wird.

Aktuell wird zwischen den Koalitionsfraktionen über eine weitere Verlängerung diskutiert.

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