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Vorläufige Rechengrößen der Sozialversicherung und vorläufige Sachbezugswerte für 2023

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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grosshandel-bw informiert über verschiedene vorläufige Rechengrößen für das Jahr 2023 sowie über die Anhebung der Künstlersozialabgabe. Über aktuell noch nicht festgelegte Werte (Beitragssätze und Insolvenzgeldumlage) wird gesondert berichtet.

1. Vorläufige Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf einer „Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023)“ vorgelegt. Diesen muss das Bundeskabinett noch beschließen.

Für das kommende Jahr ergeben sich danach folgende vorläufige Werte (vgl. Anlagen):

  • Vorläufige Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

West

 2022
jährlich
2022
monatlich
2023
jährlich
2023
monatlich
Renten- und Arbeitslosenversicherung84.600 €7.050 €87.600 €7.300 €
Knappschaftliche Rentenversicherung103.800 €8.650 €107.400 €8.950 €
Kranken- und Pflegeversicherung58.050 €4.837,50 €59.850 €4.987,50 €

Ost

 2022
jährlich
2022
monatlich
2023
jährlich
2023
monatlich
Renten- und Arbeitslosenversicherung81.000 €6.750 €85.200 €7.100 €
Knappschaftliche Rentenversicherung100.200 €8.350 €104.400 €8.700 €
Kranken- und Pflegeversicherung58.050 €4.837,50 €59.850 €4.987,50 €
  • Vorläufige Bezugsgrößen für 2023

Alte Bundesländer:
40.740 € pro Jahr bzw. 3.395 € (2022 = 39.480 € bzw. 3.290 €)

Neue Bundesländer:
39,480 € pro Jahr bzw. 3.290 € (2022 = 37.800 € bzw. 3.150 €)

  • Vorläufige Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2023

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V für das Jahr 2023 beträgt 66.600 € (2022: 64.350 €).

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2023 beträgt 59.850 € (2022: 58.050 €).

2. Vorläufige Sachbezugswerte für 2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf für eine „Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“ vorgelegt. Darin werden die Sachbezugswerte für das Jahr 2023 auf der Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung von Juni 2021 bis Juni 2022 festgelegt.

Der Monatswert für die Verpflegung für 2023 soll im Rahmen der jährlichen Anpassung von 270 € auf 288 € angehoben werden (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SvEV). Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft (u.a. auch für Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe) soll von monatlich 241 € auf 265 € steigen (§ 2 Absatz 3 Satz 1 SvEV). Auch die in § 2 Absatz 4 SvEV genannten Werte für den Quadratmeter werden entsprechend erhöht.

 20222023
Verpflegung (monatlich)

 

  • Frühstück
  • Mittagessen
  • Abendessen
270,00 €
56,00 €
107,00 €
107,00 €
288,00 €
60,00 €
114,00 €
114,00 €
Unterkunft (monatlich)241,00 €265,00 €

3. Künstlersozialabgabe 2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Entwurf für eine „Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023“ vorgelegt. Darin wird die Künstlersozialabgabe für 2023 auf 5,0 % festgelegt. 2022 hatte diese noch 4,2 % betragen.

Unter Downloads finden Sie den Referentenentwurf der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023“ sowie eine Übersichtstabelle zu den relevanten Rechengrößen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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