grosshandel-bw informiert über verschiedene vorläufige Rechengrößen für das Jahr 2023 sowie über die Anhebung der Künstlersozialabgabe. Über aktuell noch nicht festgelegte Werte (Beitragssätze und Insolvenzgeldumlage) wird gesondert berichtet.
1. Vorläufige Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf einer „Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023)“ vorgelegt. Diesen muss das Bundeskabinett noch beschließen.
Für das kommende Jahr ergeben sich danach folgende vorläufige Werte (vgl. Anlagen):
West
2022 jährlich | 2022 monatlich | 2023 jährlich | 2023 monatlich | |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | 84.600 € | 7.050 € | 87.600 € | 7.300 € |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 103.800 € | 8.650 € | 107.400 € | 8.950 € |
Kranken- und Pflegeversicherung | 58.050 € | 4.837,50 € | 59.850 € | 4.987,50 € |
Ost
2022 jährlich | 2022 monatlich | 2023 jährlich | 2023 monatlich | |
Renten- und Arbeitslosenversicherung | 81.000 € | 6.750 € | 85.200 € | 7.100 € |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 100.200 € | 8.350 € | 104.400 € | 8.700 € |
Kranken- und Pflegeversicherung | 58.050 € | 4.837,50 € | 59.850 € | 4.987,50 € |
Alte Bundesländer:
40.740 € pro Jahr bzw. 3.395 € (2022 = 39.480 € bzw. 3.290 €)
Neue Bundesländer:
39,480 € pro Jahr bzw. 3.290 € (2022 = 37.800 € bzw. 3.150 €)
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V für das Jahr 2023 beträgt 66.600 € (2022: 64.350 €).
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2023 beträgt 59.850 € (2022: 58.050 €).
2. Vorläufige Sachbezugswerte für 2023
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf für eine „Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“ vorgelegt. Darin werden die Sachbezugswerte für das Jahr 2023 auf der Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung von Juni 2021 bis Juni 2022 festgelegt.
Der Monatswert für die Verpflegung für 2023 soll im Rahmen der jährlichen Anpassung von 270 € auf 288 € angehoben werden (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SvEV). Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft (u.a. auch für Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe) soll von monatlich 241 € auf 265 € steigen (§ 2 Absatz 3 Satz 1 SvEV). Auch die in § 2 Absatz 4 SvEV genannten Werte für den Quadratmeter werden entsprechend erhöht.
2022 | 2023 | |
Verpflegung (monatlich)
| 270,00 € 56,00 € 107,00 € 107,00 € | 288,00 € 60,00 € 114,00 € 114,00 € |
Unterkunft (monatlich) | 241,00 € | 265,00 € |
3. Künstlersozialabgabe 2023
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Entwurf für eine „Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023“ vorgelegt. Darin wird die Künstlersozialabgabe für 2023 auf 5,0 % festgelegt. 2022 hatte diese noch 4,2 % betragen.
Unter Downloads finden Sie den Referentenentwurf der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023“ sowie eine Übersichtstabelle zu den relevanten Rechengrößen.