Es bleibt riskant, einen älteren Arbeitnehmer nach Vollendung des 52. Lebensjahres unter bestimmten Voraussetzungen sachgrundlos mehrfach zu befristen.
Trotz einer eindeutigen Regelung im Teilzeitbefristungsgesetz ist nicht ausgeschlossen, dass die mehrfache Inanspruchnahme dieser Befristungsregelung für ältere durch denselben Arbeitgeber als eine unzulässige Altersdiskriminierung betrachtet wird. Auch wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung für eine mehrfache Befristung (Vollendung des 52. Lebensjahres, vorherige Arbeitslosigkeit oder vergleichbare sozialversicherungsrechtliche Situation) erfüllt sind, besteht die Gefahr, dass mehrfache Befristungen bei demselben Arbeitgeber, die auf § 14 Abs. 3 TzBfG gestützt werden, unwirksam sind, da sie zu einer unzulässigen Altersdiskriminierung führen und daher mit dem Unionsrecht unvereinbar seien.
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2017 zeigt die Einschätzung der Richter, die die Vorschrift im Teilzeitbefristungsgesetz dahingehend auslegen, dass die Befristungsmöglichkeit bei demselben Arbeitgeber nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
Daher sollte von dieser Regelung nur sehr vorsichtig Gebrauch gemacht werden. Im Zweifel sollten die Experten von grosshandel-bw zu Rate gezogen werden.