Kein pauschaler Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen mit dem sog. “Export Certificate” möglich.
Eine im Ausland ansässige Firma hat sich mit Schreiben vom 22. Januar 2019 unmittelbar an Finanzämter im gesamten Bundesgebiet gewandt und ein von ihr entwickeltes elektronisches Verfahren „Export Certificate“ als Gelangensbestätigung für den Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, §6a UStG, § 17a UStDV) beworben.
Kommuniziert wurde hierbei, dass das elektronische Verfahren in Abstimmung mit den deutschen Landesfinanzbehörden entwickelt worden sei und die Firma mit den deutschen Landesämtern für Steuern und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) in enger Abstimmung stehe. Diese Angaben finden sich auch in Flyern und anderen Unterlagen, die offenbar zu Werbezwecken verwendet werden.
Das BMF hat die Firma mit Schreiben vom 6. Februar 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Nachweissystem weder von Bund und Ländern evaluiert, noch allgemein anerkannt wurde und eine Richtigstellung (und zukünftige Unterlassung solcher Aussagen) gegenüber den Behörden und Institutionen gefordert.
Das Unternehmen wandte sich daraufhin mit angepassten Formulierungen, die jedoch weiterhin eine Billigung des Nachweissystems durch die Finanzbehörden suggerieren, erneut an die Finanzämter. Insbesondere durch offensives Werben steht zu befürchten, dass Unternehmen im irrtümlichen Vertrauen auf ein durch die Finanzverwaltung zertifiziertes Nachweissystem das „Export Certificate“ in der Praxis ohne weitere Prüfung, ob die Gelangensvoraussetzungen im Einzelfall tatsächlich erfüllt sind, anwenden.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Nachweissystem „Export Certificate“ nicht pauschal als entsprechender Nachweis nach § 17a UStDV anzusehen ist. Weder zertifiziert die Finanzverwaltung Nachweissysteme, noch beteiligt sie sich an der Evaluation solcher. Es bleibt dabei, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob das „Export Certificate“ die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG erfüllt.