Auch in Baden-Württemberg müssen Arbeitgeber ab dem 15.09.2021 mit der Ablehnung von Entschädigungsanträgen bei nichtgeimpften Arbeitnehmern rechnen.
Durch die Presse wurde bereits vor einiger Zeit bekannt, dass Behörden aus anderen Bundesländern keine Entschädigung mehr gewähren, wenn sich die abgesonderte Person – trotz Möglichkeit – gegen eine Corona-Schutzimpfung entschieden hat. Die Frage, ob für nicht Geimpfte weiter ein Entschädigungsanspruch besteht, war für die baden-württembergischen Behörden bis zuletzt ungeklärt. Nun gibt es eine entsprechende Pressemitteilung des Landes in der klar gestellt wird, dass nichtgeimpfte Personen damit rechnen müssen, ab dem 15.09.2021 für einen quarantänebedingt erlittenen Verdienstausfall keine Entschädigung mehr zu erhalten.
Der Amtschef des baden-württembergischen Sozial- und Gesundheitsministeriums Prof. Dr. Uwe Lahl geht davon aus, „dass bis zum 15. September jede und jeder in Baden-Württemberg die Möglichkeit für eine Impfung hatte“.
Nach dem Infektionsschutzgesetz scheidet eine Entschädigung dann aus, wenn die Absonderung durch eine vorherige Schutzimpfung hätte vermieden werden können. Dies gilt auch für nichtgeimpfte Kontaktpersonen, die in Quarantäne müssen. Ausnahmen sollen nur für Personen gelten, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Vollständig geimpfte oder genesene Kontaktpersonen müssen nur noch in Ausnahmefällen in Quarantäne – etwa dann, wenn Kontakt zu einer Person bestand, die sich mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden besorgniserregenden Virusvariante infiziert hat. In allen anderen Fällen scheidet aktuell die Absonderung für immunisierte Kontaktpersonen aus.
So wird beispielsweise für Reiserückkehrer aus Hochrisikogebieten ab dem 15.09.2021 keine Entschädigung mehr gewährt, auch wenn die Einstufung als Hochrisikogebiet erst während des Aufenthalts erfolgte. Denn die Quarantäne nach Rückkehr aus Hochrisikogebieten kann durch eine Corona-Schutzimpfung vermieden werden. Entscheidend für die Klärung, ob ein Entschädigungsanspruch besteht oder nicht, ist die Frage, ob der Betroffene sich hätte impfen lassen können.
Unternehmer-BW und grosshandel-bw empfehlen aufgrund der derzeitigen Situation keine Entschädigungszahlungen in Vorleistung an die Beschäftigten mehr auszuzahlen. Vor allem da die Veränderung und Ausgestaltung des Erstattungsantrages bisher unklar sind und damit verbunden auch noch nicht feststeht, welche konkreten Daten der Arbeitgeber bei seinen Arbeitnehmern einholen muss.
Auch in besonderen Einzelfällen, wenn z.B. die Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, sollte ein Anspruch auf Entschädigung zunächst mit der Behörde und dem betroffenen Beschäftigten abgeklärt werden.
Diskutiert wird mit Blick auf den Datenschutz derzeit, ob sich aus der Regelung § 56 IfSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Arbeitgeber ableiten lässt, um im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch den Impfstatus und/oder der Impfung entgegenstehende medizinische Gründe der Beschäftigten abfragen zu dürfen. Seitens des Bundesministeriums für Gesundheit gibt es Stimmen, die annehmen, dass ein Recht des Arbeitgebers bestehe, im Zusammenhang mit der Auszahlung der Entschädigung nach § 56 IfSG Informationen zum Impfstatus von den betroffenen Arbeitnehmern einzuholen. Folgt man dieser Auffassung, wären auch abstrakte Angaben zu etwaigen Gründen eines fehlenden Impfschutzes erfragbar.
grosshandel-bw hält seine Mitglieder über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.