Human Resources

Vorsicht: Homeoffice und Grenzgänger

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Ihre Arbeitnehmer wohnen oder Arbeiten im Ausland? Lesen Sie hier kompakt zusammengefasst nach, welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen damit einhergehen können.

Grenzgänger sind sozialversicherungsrechtlich nicht einfach einzuordnen. Während der Corona-Pandemie wurde diese Einordnung etwas aufgelockert, doch inzwischen gilt teilweise wieder die „Vor-Corona-Lage“. Was bedeutet das?

Wer ist ein Grenzgänger?

Wer regelmäßig grenzüberschreitend in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz tätig ist, unterliegt eventuell den sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften dieses Staates. Das heißt, die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung richten sich im Zweifelsfall nach nicht nach dem Wohnsitzstaat, sondern nach dem Staat der Tätigkeit oder – z. B. bei Homeoffice – auch andersrum! Das gilt neben dem Homeoffice aber auch für das Mobileoffice und sollte dringend berücksichtigt werden. Das bedeutet, wer überwiegend von zu Hause arbeitet aber regelmäßig grenzüberschreitend in einem anderen der oben genannten Länder arbeitet, gilt ebenfalls als Grenzpendler.

Wo liegt der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsort?

Ganz allgemein gilt bei grenzüberschreitender Arbeit der Ort sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigungsort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Personen, die ihre Tätigkeit ausschließlich aus dem Homeoffice oder Mobileoffice erbringen und sich dabei in einem anderen der oben genannten Staaten befinden, als der Arbeitgeber, unterliegen sozialversicherungsrechtlich den Regularien Ihres Wohnsitzstaates.

Findet die Arbeit sowohl von zu Hause als auch vor Ort beim Arbeitgeber statt und entsteht dabei ein grenzüberschreitender Kontext, sind zwei Konstellationen denkbar. Arbeitet eine Person regelmäßig im Homeoffice/Mobileoffice und im Übrigen grenzüberschreitend in den Räumen des Arbeitgebers, so erbringt die Person ihre Arbeitsleistung gewöhnlich in zwei der oben genannten Staaten. Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht bestimmt sich dann wie folgt:

  • Liegt der Anteil der Arbeit im Mobileoffice oder Homeoffice im Staat des Wohnsitzes bei über 25 Prozent, findet eine Gesamtbewertung der Tätigkeit statt. Diese kommt in der Regel zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich dem Recht des Wohnstaates unterfällt. Stark vereinfacht heißt das: ein vollzeitbeschäftigter Grenzgänger, der einen Tag pro Woche im Homeoffice tätig ist und im Übrigen im Büro des Arbeitgebers tätig wird unterfällt dem sozialversicherungsrecht des Staates, indem der Arbeitgeber ansässig ist.
  • Ein vollzeitbeschäftigter Grenzgänger, der mehr als einen Tag pro Woche im Homeoffice tätig ist, unterfällt in der Regel dem sozialversicherungsrecht seines Wohnsitzstaates. (Ausnahmen sind möglich, z.B. bei rechtsverbindlicher Feststellung des anzuwenden Rechts oder bei Ausnahmevereinbarungen der zuständigen Stellen).
  • Arbeitet die Person nur ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum ausschließlich von zu Hause oder an einem anderen Ort in einem anderen der oben genannten Staaten, liegt häufig eine Entsendung vor. Das Recht des eigentlichen Beschäftigungsstaates findet weiter Anwendung.

Übrigens: Wenn die Initiative für den Auslandsaufenthalt vom Arbeitnehmer kommt, schließt das eine Entsendung nicht aus! Eine A1-Bescheinigung sollte in diesen Fällen beantragt werden.

Sonderfall Corona

Da das Homeoffice bzw. Mobileoffice ein Mittel der Pandemiebekämpfung war, sollten pandemiebedingte Tätigkeiten im grenzüberschreitenden Homeoffice/Mobileoffice keine Auswirkungen auf das anzuwendende Sozialversicherungsrecht haben. Dies galt bis Juni 2022. Im Zuge einer Übergangsregelung wurde der Zeitraum grundsätzlich bis Juni 2023 ausgeweitet.
Weitere Informationen finden Sie hier.

Sondersituation Schweiz

Für Grenzgänger, die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten, greift jedoch seit Juli 2022 wieder die normale Regelung, die vor Corona galt. Die Übergangsregelung findet keine Anwendung!
Weitere Informationen finden Sie hier.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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