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Was gehört beim Dienstwagen mit Privatnutzung zum pfändbaren Einkommen?

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Das Bundesarbeitsgericht stellt in seiner Entscheidung Ende Mai klar, wie der pfändbare Teil des Einkommens bei Dienstwagenüberlassung mit Privatnutzung zu ermitteln ist.

Die Entgeltabrechnungen des Arbeitnehmers wiesen neben dem Bruttomonatsgehalt auch die geldwerten Vorteile für die PKW-Nutzung und für die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus. Der Arbeitgeber hatte aus der Summe dieser drei Beträge nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung das Nettoentgelt und nach weiterem Abzug der beiden geldwerten Vorteile den Auszahlungsbetrag errechnet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) klärte nun nach zwei unterschiedlichen Entscheidungen in den Vorinstanzen, wie das pfändbare Einkommen zu berechnen ist.

Generell gilt, dass die vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung eine Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist. Sie stellt damit einen Sachbezug (=Naturalleistung) im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO dar. Der Wert dieses Sachbezugs beläuft sich grundsätzlich auf 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung. Gesetzlich geregelt ist, dass dieser Wert nicht die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigen darf.

Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens sind gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. Die Richter aus Erfurt stellten fest, dass auch die Überlassung eines dienstlichen PKW zur privaten Nutzung zu den Naturalleistungen gehört.

Allerdings stellt der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer keine Naturalleistung im Sinne der vollstreckungsrechtlichen Bestimmung dar. Das BAG erklärt, dass es sich hierbei nicht um einen Sachbezug handle, sondern um einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO ist er damit nicht miteinzubeziehen.

Die übrigen zu berücksichtigenden Leistungen sind zusammenzurechnen und gem. § 850e Nr. 1 ZPO Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. Aus dem so ermittelten pfändbaren Einkommen sind sodann nach Maßgabe von § 850c ZPO und der einschlägigen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachungen die Pfändungsgrenzen zu ermitteln.

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