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Was tun, wenn der Mitarbeiter droht?

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Sabine Reich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen und/oder deren Verwandten kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer zuvor nicht einschlägig abgemahnt wurde, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2023.

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer einen Kollegen, der fünf Tage zuvor eine Abmahnung in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen hatte, in einem Gespräch bedroht. Es fielen die Worte „Ihr Ochsen, wenn ich noch einmal einen von Euch vor meiner Haustür oder meinem Briefkasten sehe, werde ich Euch schlagen, dann kann nicht mal die Polizei Euch helfen.“ und „Ochse, Du musst in Zukunft auf Dich und Deine Familie achten.“.

Das Bundesarbeitsgericht sah hierin ernstliche Drohungen, bei denen eine vorherige Abmahnung entbehrlich sei.

Eine Bedrohung durch Arbeitnehmer liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder andere Arbeitnehmer mit Gewalt, Drohungen oder anderen Mitteln einschüchtert oder bedroht. Dabei kann es sich um verbale Drohungen oder körperliche Übergriffe handeln. Je intensiver und ernstgemeinter die Drohung ausgesprochen wird – entscheidend ist der Empfängerhorizont – desto wahrscheinlicher kann eine fristlose Kündigung wirksam sein, auch wenn keine vorherige Abmahnung erfolgte. Dies gilt umso mehr, wenn keine ernstgemeinte Entschuldigung im Nachhinein durch den bedrohenden Arbeitnehmer erfolgt und/oder damit eine Wiederholungsgefahr besteht.

Dies ist inzwischen in der Rechtsprechung anerkannt, daher besteht auch Handlungsbedarf beim Arbeitgeber, sollte er von solchen Auseinandersetzungen erfahren. Wenn ein Arbeitgeber bei einer Bedrohung nicht sofort reagiert, sondern beim ersten Vorfall oder sogar mehrfach noch ein Auge zudrückt, könnte er dadurch verpflichtet sein, beim nächsten gleichartigen nicht mehr zu tolerierenden Vorfall doch eine Abmahnung vor Ausspruch der fristlosen Kündigung auszusprechen!

grosshandel-bw empfiehlt dem Arbeitgeber daher dringend, Informationen über Bedrohungen unter den Arbeitskollegen oder gegenüber Vorgesetzten und umgekehrt grundsätzlich ernst zu nehmen und ggf. mit effektiven Maßnahmen konsequent dagegen anzugehen. Denn der Arbeitgeber hat gegenüber allen seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht zu beachten.

Um das Betriebsklima in der Belegschaft zu stärken, besteht zur Sensibilisierung die Möglichkeit, Merkblätter zum Umgang mit Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz auszuhängen und die Arbeitnehmer regelmäßig darauf hinzuweisen, Meinungsverschiedenheiten nicht untereinander auszutragen. Ein Ansprechpartner sollte im Betrieb vorhanden sein, um gegebenenfalls zur Konfliktlösung beitragen zu können. Sollten dennoch Vorfälle mit Beleidigungen und Bedrohungen vorkommen, kann ein Angebot von Anti-Aggression-Kursen sehr effektiv sein.

Das Team von grosshandel-bw steht für alle Rückfragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.

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