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Weitere finanzielle Erleichterungen für Eltern in der Corona-Krise

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Auch berufstätige Eltern sollen in der Corona-Krise unterstützt und aufgefangen werden. Mit Veränderungen beim Elterngeld und mit dem Entschädigungsanspruch aus dem Infektionsschutzgesetz wurden wichtige Maßnahmen ergriffen.

1. Erleichterung beim Elterngeld

Bereits von Bundestag und Bundesrat beschlossen sind die Erleichterungen in Bezug auf das Elterngeld nach dem BEEG. Es bleiben bei der Berechnung des Elterngeldes solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die Berechtigten aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatten und dies glaubhaft machen können. Einkommensersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I), die Eltern nach der Geburt des Kindes wegen der COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 erhalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt, um nicht die Höhe des Elterngelds zu reduzieren. Normalerweise wird das durchschnittliche Nettoentgelt der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes für die Berechnung herangezogen. Von diesen Erleichterungen können auch Eltern ohne systemrelevante Tätigkeit Gebrauch machen.

Zusätzlich gibt es für Eltern in systemrelevanten Berufen die Möglichkeit, das Elterngeld aufzuschieben. Auf Antrag kann der Elterngeldbezug für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug soll spätestens bis zum 30. Juni 2021 nachgeholt werden. Wird von der Möglichkeit des Aufschubs Gebrauch gemacht, kann das Elterngeld auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden.

Der Partnerschaftsbonus wird nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der COVID-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant. Dazu werden die Angaben zum Einkommen und zur Arbeitszeit im Antrag zugrunde gelegt. Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus reicht es aus, wenn nur ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt.

2. Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz

Positive Veränderungen stehen für berufstätige Eltern auch in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz an. Dem Bundesrat liegt ein entsprechender Gesetzesentwurf vor. Derzeit wird davon ausgegangen, dass die Neuregelung rückwirkend zum 30. März 2020 spätestens in der zweiten Juni-Woche in Kraft treten wird.

Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG wird – abweichend zu § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 IfSG – für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für zwanzig Wochen. Der Maximalzeitraum von zehn bzw. zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Eine Verteilung über mehrere Monate ist ebenfalls grundsätzlich möglich, aber weiterhin auf die Dauer der den Anspruch auslösenden Maßnahme (behördliche Schließung/Untersagung des Betretens von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen) begrenzt.

Leider ist in der Begründung des Gesetzesentwurfs nur von einer Aufteilung auf Tage die Rede. grosshandel-bw hat bereits über den BGA eine Öffnung dieser Vorgabe bei der Politik positioniert. Arbeitgebern und Arbeitnehmern scheint auch eine stundenweise Darstellung des Arbeitsausfalls möglich zu sein. Damit könnte das Ist-Entgelt von Arbeitnehmern höher ausfallen und Arbeitgeber müssten nicht ganze Tage auf die Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter verzichten. Dem steht möglichweise der Vorwurf des Missbrauchs entgegen. Derzeit sollte beim Antrag auf Entschädigung auf eine tageweise Geltendmachung geachtet werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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