Human Resources

Weitere finanzielle Unterstützung für Eltern während Corona

© studio / Adobe Stock
mm

Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

E-Mail-Kontakt
Tel: 0621 15003-25

Der Entschädigungsanspruch bei Betreuungserfordernis sowie die Sonderreglungen zum Kinderkrankengeld wurden verlängert. Zusätzlich gibt es Sonderregelungen beim Elterngeld.

Im Rahmen des Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen hat der Bundestag am 18. März 2022 insbesondere folgende Sonderregelungen bis zum 23. September 2022 verlängert:

  • Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG bei Betreuungsausfällen bleibt bestehen.
  • Die Sonderregelung zum Kinderkrankengeld, die dessen Inanspruchnahme auch bei pandemiebedingten Betreuungsausfällen ermöglicht, bleibt bestehen.
  • Außerdem ergeben sich Sonderregelungen beim Elterngeld. Dies betrifft insbesondere Zeiten der Kurzarbeit nach § 2b Abs. 1 S. 4 BEEG, die bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden und die Möglichkeit bei systemrelevanten Tätigkeiten eine Elternzeit nach § 27 BEEG zu verschieben.

In Bezug auf das Kinderkrankengeld gilt es noch folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Die Sonderregelungen insgesamt treten zum 01. Januar 2023 wieder außer Kraft.
  • Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für gesetzlich-versicherte Berufstätige für das Kalenderjahr 2022 für längstens 30 Arbeitstage pro Kind.
  • Für alleinerziehende gesetzlich-versicherte Berufstätige beträgt der Anspruch längstens 60 Arbeitstage pro Kind.
  • Die maximale Bezugsdauer beträgt 65 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 130 Arbeitstage.
  • Weiterhin gilt der Anspruch auch für die Fälle, in denen das Kind nicht krank ist, sondern eine Betreuung zu Hause erforderlich ist, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder die Gruppe
    • pandemiebedingt geschlossen ist oder
    • deren Betreten auch aufgrund einer Absonderung untersagt wird oder
    • die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt bzw. der Zugang zum Betreuungsangebot ausgesetzt ist.

Dieser Anspruch auf Betreuungsausfälle ist bis 23. September 2022 beschränkt.

Weitere Informationen sind auch auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abrufbar.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

Aktuelles