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Weitreichender Auskunftsanspruch für Arbeitnehmer

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Rui Mayer

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

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Datenschutzgrundverordnung – Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern umfassend Auskunft über elektronisch gespeicherte Daten erteilen

Auf den erst seit elf Monaten geltenden Auskunftsanspruch der Datenschutzgrundverordnung hatte sich ein klagender Daimler-Manager vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg berufen (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018, 17 Sa 11/18).

Der Manager bekam nicht nur im Streit um Abmahnungen und Kündigungen fast vollständig recht. Das Gericht verurteilte den Autokonzern auch dazu, ihm Auskunft über nicht in seiner Personalakte gespeicherte Leistungs- und Verhaltensdaten samt einer Kopie zu geben.

Brisant dabei ist, dass es auch um Erkenntnisse aus internen Ermittlungen gegen den Manager ging, die aufgrund von Hinweisen anderer Mitarbeiter eingeleitet wurden. Daimler hatte die Auskunft dazu vergeblich mit der Begründung verweigert, die Anonymität von Hinweisgebern schützen zu müssen.

Damit setzte zum ersten Mal ein Arbeitnehmer sein Auskunftsrecht nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung vor einem Landesarbeitsgericht durch. Erst kürzlich hatte die Bundesregierung das Geschäftsgeheimnisgesetz verabschiedet, mit dem die EU-Geschäftsgeheimnisschutz-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird. Der Schutz von Whistleblowern spielte bei der Umsetzung eine entscheidende Rolle.

Daimler legte Revision ein, sodass als nächste Instanz das Bundesarbeitsgericht über den Fall entscheiden wird.

Unternehmen sollten Prozesse implementieren, um auf Auskunftsbegehren ihrer Mitarbeiter reagieren zu können. Es ist möglich, dass in Zukunft Auskunftsansprüche nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung in Prozessen vor dem Arbeitsgericht zusätzlich geltend gemacht werden, um den Druck auf den Arbeitgeber zu erhöhen. Neben der Sensibilität der Daten kann der Auskunftsanspruch den Arbeitgeber– je nach Datenorganisation – vor tatsächliche Probleme stellen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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