In Folge der neuen Test- und Quarantäneregelungen könnte der gesamte Waren- und Güterverkehr ins Stocken geraten.
Seit Kurzem gibt es zwei neue Corona-Verordnungen, infolge derer der gesamte Güter- und Warentransport zum Stillstand geraten könnte, was erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Leben haben könnte.
Seit dem 14.01.2021 gilt die bundesrechtliche Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV), die neben einer Anmeldepflicht auch eine Testpflicht bei Einreisen in Deutschland aus Risikogebieten vorsieht. Neben dieser regelt die baden-württembergische Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) die Quarantänevoraussetzungen.
Ab sofort wird in beiden Verordnungen zwischen einem Risikogebiet, einem Hochinzidenzgebiet und einem Virusvarianten-Gebiet unterschieden. Die Einstufung eines jeweiligen Landes wird vom RKI vorgenommen.
Waren Beschäftigte im Transportsektor im Rahmen des grenzüberschreitenden Güterverkehrs von Test- und Quarantänepflichten bislang ausgenommen, wirkt sich die Differenzierung der Gebiete nun unterschiedlich auf deren Anmelde-, Test- und Quarantänepflicht aus.
Risikogebiet:
Bei der Einreise aus einem Risikogebiet sind Personen, die bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren von der Anmelde- und Testpflicht ausgenommen, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes. Auch sind sie von einer Quarantänepflicht befreit, wenn sie sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Erfolgte ein über 72 Stunden hinaus dauernde Aufenthalt, ist eine Befreiung von der Quarantänepflicht nur möglich, sofern der Betroffenen ein negatives Testergebnis vorweisen kann, der den Anforderungen des RKI entspricht.
Hochinzidenzgebiet:
Soweit diese Personen aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, sind sie, wie jeder Reiserückkehrer, verpflichtet, sich digital oder notfalls händisch bei Einreise zu registrieren. Die Anmeldepflicht besteht unabhängig von der Aufenthaltsdauer. Eine Befreiung von der Testpflicht liegt nur noch vor, wenn der Aufenthalt in einem Hochinzidenzgebiet weniger als 72 Stunden betrug. Eine Befreiung von der Quarantänepflicht ist unter den gleichen Voraussetzungen, wie bei einer Einreise aus einem Risikogebiet möglich.
Virusvarianten-Gebiet:
Reisen Transporteure aus einem Virusvariantengebiet ein, unterliegen sie sowohl der Anmelde- als auch der Testpflicht, ohne dass Ausnahmeregelungen für diese Personen greifen. Eine Befreiung von der Quarantänepflicht durch negatives Testergebnis ist nur möglich, sofern der Aufenthalt weniger als 72 Stunden betrug.
Es droht eine erhebliche Gefährdung der Lieferketten. Und somit letztlich der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, wenn nicht die bisherigen Ausnahmeregelungen der Corona-Testpflicht für Beschäftigte im Transportsektor beibehalten werden. „Denn eine Vorhersage, welche Gebiete und wie schnell diese zu einem sogenannten Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet werden, ist nicht möglich. Darüber hinaus ist nicht klar, ob die Testkapazitäten in den einzelnen Ländern einer solchen Erhöhung der durchzuführenden Tests standhalten können,“ erklärt Carsten Taucke, Vorsitzender des BGA-Verkehrsausschusses.
Diese Befürchtungen haben Anklang in der Politik gefunden, sodass zeitnah über nochmalige Veränderungen diskutiert werden wird.
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Eine Übersicht über die einzelnen Pflichten steht unseren Mitgliedern im Downloadbereich zur Verfügung.