Das Bundessozialgericht urteilte, dass der direkte Weg vom Schlafzimmer ins häusliche Büro einen Arbeitsunfall darstellen kann.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte die Frage zu klären, ob der direkte Weg vom Schlafzimmer in das häusliche Büro einen Arbeitsunfall darstellt (Urteil vom 08.12.2021, B 2 U 4/21 R). Der klagende Arbeitnehmer befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro, von wo aus er im Homeoffice arbeitet. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab.
Während das Sozialgericht in der ersten Instanz den Weg vom Schlafzimmer in das Büro als einen versicherten Betriebsweg ansah, stufte das Landessozialgericht den Weg lediglich als eine unversicherte Vorbereitungsmaßnahme ein, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgehe.
Das BSG bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und stufte den Weg vom Schlafzimmer ins Büro als einen versicherten Weg und somit als Arbeitsunfall ein. Begründet wurde dies damit, dass das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice nach den Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme diene und deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert sei.