Human Resources

Wenn die Virusmutation den Weg über die Grenze erschwert

© U. J. Alexander / Adobe Stock
mm

Miriam Bainczyk

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
– in Elternzeit –

E-Mail-Kontakt
Tel: 0621 15003-28

Die zunehmende Einstufung von Grenzgebieten als Hochinzidenz- oder Virusvariantengebieten erschwert neben dem täglichen Pendeln auch den grenzüberschreitenden Güter- und Warenverkehr.

Die neusten Entwicklungen führten dazu, dass neben Tirol (Österreich) und Tschechien jüngst auch das Département Moselle (Frankreich) als Virusvariantengebiet eingestuft wurde. Dies hat weitreichende Folgen für Grenzpendler und Grenzgänger sowie den Transportbereich.

Grenzpendler sind Personen mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, die sich u. a. aufgrund ihrer Berufsausübung ins Ausland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Als Grenzgänger werden Personen mit Wohnsitz im Ausland angesehen, die sich aufgrund ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Baden-Württemberg begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Beide Personengruppen waren von der Anmeldepflicht ausgenommen, sofern deren Aufenthalt in einem Risikogebiet kürzer als 24 Stunden erfolgte. Infolge der Einstufung als Virusvariantengebiet sind sie nun verpflichtet, sich vor Einreise digital oder händisch registrieren zu müssen. Ebenso sind Transporteure, die unter Einhaltung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzeptes beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren, bereits bei der Einstufung als Hochinzidenzgebiets zur Anmeldung verpflichtet.

Auch die Ausnahme von der Testpflicht gilt für Grenzpendler und Grenzgänger nicht mehr, die aus einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet. Lediglich Transporteure sind von der Testpflicht noch ausgenommen, sofern sie sich weniger als 72 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben. Reisen sie aus einem Virusvariantengebiet ein, sind auch sie von der Testpflicht nicht mehr befreit. Im Falle einer Testpflicht sind alle drei Personengruppen verpflichtet, bereits bei Einreise ein negatives Testergebnis oder ärztliches Zeugnis über das Nichtvorliegen einer Covid-19 Infektion mit sich zu führen, dass den Anforderungen des RKI genügt und nicht älter als 48 Stunden ist. Als Nachweis reicht ein Antigen-Schnelltest. Eine Testung muss nicht in Baden-Württemberg erfolgen. Anerkannt werden auch Testnachweise aus dem Gebiet, aus dem die Einreise stattfindet. Den Test können Pendler in Hausarztpraxen oder Corona-Schwerpunktpraxen durchführen lassen. Die Kassenärztliche Vereinigung betreibt zudem zentrale Teststellen. Auch Apotheken bieten diese Tests an. Die getestete Person bekommt nach der Testung eine Bescheinigung ausgestellt und ist verpflichtet, die jeweils aktuellste Bescheinigung bei Grenzübertritt mitzuführen und auf Verlangen den entsprechenden Behörden vorzulegen.

Lediglich eine finanzielle Erleichterung gilt nunmehr für Grenzpendler und Grenzgänger. Mussten die Kosten solcher Test bis dato privat getragen werden, übernimmt Baden-Württemberg die anfallenden Kosten. Für eine Kostenerstattung ist ein Berechtigungsnachweis des Arbeitgebers notwendig.

Angesichts des hohen Infektionsgeschehens in weiten Teilen Frankreichs ist es wahrscheinlich, dass auch die an Baden-Württemberg angrenzende französische Nachbarregion Grand Est als Virusvarianten- oder Hochinzidenzgebiet eingestuft wird. Gleiches könnte für die Schweiz gelten. Um den Ansturm auf grenznahe Testzentren abzufangen, stellt die Landesregierung zusätzlich 300.000 Schnelltests für Grenzpendler zur Verfügung. Bereits 100.000 werden sofort für das Testangebot in Unternehmen bereitgestellt. Die übrigen Tests sollen ab Mitte März zur Verfügung stehen.

Von der Quarantänepflicht bleiben Grenzpendler und Grenzgänger weiterhin ausgenommen, wenn sie sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung in ein Risikogebiet begeben oder aus einem solchen nach Baden-Württemberg einreisen und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Auch Transporteure sind von der Quarantänepflicht befreit, wenn Sie beruflich bedingt u. a. Waren transportieren und sich bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte weniger als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiete aufgehalten haben.

Weitere Informationen zur Kostenübernahme finden Sie auch hier:
https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/coronavirus-sars-cov-2/abrechnung-honorar/grenzpendler-grenzgaenger/

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

Aktuelles