Arbeitnehmer haften für Schäden, die sie in Ausübung Ihres Arbeitsverhältnisses verursachen, nicht immer in vollem Umfang.
Im Arbeitsverhältnis haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber voll für vorsätzliche Handlungen und für grob fahrlässige Handlungen. Bei leichter Fahrlässigkeit wird der Arbeitnehmer in der Regel von der Haftung gegenüber dem Arbeitgeber befreit, während bei mittlerer Fahrlässigkeit eine einzelfallbezogene Haftungsquote zu ermitteln ist. Grob fahrlässige Handlungen liegen dann vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Diese ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer eindeutige Verkehrsregeln missachtet oder mit dem Eigentum des Arbeitgebers so umgeht, dass ein Schaden entsteht, der „einfach nicht passieren darf“.
Wenn ein Arbeitnehmer sein Dienstfahrzeug auf einer abschüssigen Straße abstellt, muss er damit rechnen, dass das Fahrzeug eigenständig ins Rollen kommen kann. Die Absicherung durch Gangeinlegen allein genügt nicht. Zusätzlich muss die Handbremse angezogen werden, damit das Fahrzeug gegen das eigenständige Wegrollen doppelt gesichert ist. Das Arbeitsgericht Siegburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Postzusteller sein Fahrzeug auf einer Straße mit 10 % Gefälle lediglich durch Gangeinlegen abgesichert. Das Fahrzeug rollte weg und kam erst auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach Überrollen eines großen Steinblocks zum Stehen.
In diesem Fall wurde ein grob fahrlässiges Handeln mangels zweifacher Absicherung auf abschüssiger Straße bejaht und der Arbeitnehmer musste den Schaden voll ersetzen. Eine Schadensteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie bei der mittleren Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung des Gefahrengeneigtheit der Arbeit, des spezifischen Grad des Verschuldens und der sozialen Situation des Arbeitnehmers, kam aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens nicht in Betracht.