Aufgrund der neuen EU-Vorgaben werden auch in Deutschland Unternehmen demnächst mehr Schutz und möglicherweise sogar spezielle Verfahrensweisen für Whistleblower gewährleisten müssen.
Anonymus, Assange, Bryant, Snowden gehören in den letzten Jahren zu den bekanntesten Whistleblowern und haben für viel Wind und Aufmerksamkeit in den Medien gesorgt. Mit ihren Enthüllungen deckten sie extreme Missstände und Verstöße auf. Dieses Fehlverhalten ist allerdings nicht nur bei Geheimdiensten, dem Militär oder Regierungen zu finden. Auch in Unternehmen können Hinweisgeber Schwachstellen und Verfehlungen aufdecken und sich damit unter anderem gegen Korruption, Mobbing, Insiderhandel oder Datenmissbrauch zur Wehr setzen.
Am 21.03.2019 hat der Bundestag das lang erwartete Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verabschiedet. Zwar wurde damit eine EU-Richtlinie in deutsches Recht überführt, jedoch drohen Konflikte mit der neuen EU-Whistleblower-Richtline. Die Vertreter der EU-Staaten und das Europaparlament haben sich am 12.03.2019 vorläufig auf einen Mindestschutz von Whistleblowern geeinigt. Vorgesehen ist dabei ein Drei-Stufen-Verfahren. Auf der ersten Stufe soll im Unternehmen ein interner Prozess für Beschwerden der Hinweisgeber geschaffen werden. Falls dieses innerbetriebliche System nicht ordnungsgemäß handelt, kann sich der Hinweisgeber auf Stufe zwei an eine Behörde wenden können. Die dritte Stufe stellt danach die Publikation in der Öffentlichkeit dar.
Problematisch erscheint dieser, von der EU geplante Dreischritt, insbesondere aufgrund der bereits bestehenden Regelungen in Deutschland. Whistleblower können sich zurzeit direkt an die Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wenden. Ein unternehmensinterner vorgeschalteter Prozess ist bisher nicht vorgesehen. Es könnte passieren, dass der Gesetzgeber bei Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie das Procedere zur Meldung von Verstößen bei der BaFin überdenken und abändern muss. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, werden Arbeitgeber in Zukunft um innerbetriebliche Abhilfeversuche keinen Bogen mehr machen können.
Für Diskussionen – nicht nur zwischen der Bundesregierung und dem Bundestag – sorgt auch die Frage, wie weit der Schutz für Hinweisgeber gehen soll. Das neue Gesetz sieht eine subjektive Komponente vor, welche weder im bereits vorhandenen § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) noch in der neuen EU-Whistleblower-Richtline vorgesehen ist. Nach Intention des Gesetzes sollen Hinweisgeber, die nur aus individuellen Rachegelüsten handeln, nicht geschützt werden. Eine solche Privilegierung von „edler Gesinnung“ ist weder im § 4d FinDAG, noch in der geplanten EU-Whistleblower-Richtlinie zu finden.
Wünschenswert wäre es, dass der Gesetzgeber im Zuge der kommenden EU-Whistleblower-Richtlinie ein konkretes und einheitliches Verfahren für das Hinweisgebersystem schafft, um das vorherrschende Chaos zu beseitigen. Insbesondere für europaweit tätige Unternehmen wäre eine klare und definierte Vorgabe wichtig. Bis zur Umsetzung ins deutsche Recht ist es dennoch empfehlenswert, sich als Unternehmen mit dem Thema Compliance und Whistleblowing auseinander zu setzen.