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Wie bekommt ein Arbeitgeber die Entschädigungszahlungen nach dem IfSG?

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Anna Wilhelm

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Digital, informativ und übersichtlich – eine neue Webseite bietet einen umfassenden Überblick zum Thema Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Über das IfSG können Arbeitgeber eine Entschädigung erhalten, wenn sie Lohn weiterzahlen, obwohl der Arbeitnehmer infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots nicht tätig sein kann. Ebenso kann eine Entschädigung neuerdings für Arbeitnehmer erfolgen, die aufgrund notwendiger Kinderbetreuung, ihrer Arbeitsleistung nicht vollständig nachkommen können. Schon jetzt ist die vom Bundesinnenministerium gemeinsam mit dem nordrhein-westfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entwickelte Webseite einen Besuch wert. Es finden sich dort Informationen und Hinweise zum Antrag auf Entschädigung nach dem IfSG. In Zukunft soll darüber die Beantragung der Entschädigung durch ein Online-Verfahren erheblich vereinfacht werden.

Die Webseite ist unter folgendem Link abrufbar:
https://ifsg-online.de

Auch im Online-Verfahren können die erforderlichen Nachweise dem Antrag durch Upload beigefügt werden. Der Antrag muss im Anschluss an die zuständige Behörde übermittelt werden. In Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien für die Bearbeitung der Anträge zuständig. Auf der Webseite des Regierungspräsidiums findet sich der Hinweis, dass das Portal für Antragsteller aus Baden-Württemberg momentan noch nicht freigeschaltet ist. Eine schnellstmögliche Umsetzung wird hier jedoch zugesichert. Leider steht Arbeitgebern bisher nur das Antragsformular für die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG (Kita- oder Schulschließung) zur Verfügung. Es ist aber davon auszugehen, dass die Webseite in den kommenden Tagen weiter ergänzt wird, sobald auch die zuständigen Behörden das Portal freigeben.

Weitere Informationen zum Thema Entschädigungsanspruch nach dem IfSG sind unter den nachfolgenden Links auf der Webseite von grosshandel-bw abrufbar:
https://grosshandel-bw.de/wer-zahlt-bei-infektion-und-quarantaene/

https://grosshandel-bw.de/mehr-sicherheit-und-entlastung-bei-kita-und-schulschliessung-waehrend-der-coronavirus-pandemie/

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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