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Wissenswertes zum Thema Maskenpflicht im Betrieb

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Aus dem Alltag sind sie mittlerweile kaum wegzudenken: Mund-Nasen-Masken. Doch was ist arbeitsrechtlich zu beachten? Können Arbeitnehmer wirklich mittels Attests eine Befreiung von der Tragepflicht erwirken?

Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Arbeitgeber aufgrund ihrer Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber der Belegschaft die Arbeitnehmer zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen verpflichten und diese Masken zur Verfügung stellen. In Zeiten der Covid-19-Pandemie legen Arbeitnehmer immer häufiger ärztliche Bescheinigungen vor, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu befreien sind.

Nicht jedes Attest führt dazu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Maskenpflicht befreien muss. Damit die ärztliche Bescheinigung die Befreiung von der Maskenpflicht zur Folge hat, muss das Attest bestimmte Vorgaben erfüllen. Es muss dem Arbeitgeber einen Eindruck von der Beeinträchtigung vermitteln, die durch gesundheitliche Gründe hervorgerufen werden. Das bedeutet auch, dass daraus hervorgehen muss, welche konkreten Nachteile dem Arbeitnehmer während der Tragesituation aufgrund der gesundheitlich begründeten Beeinträchtigung erwachsen.

Ein Attest, das pauschal auf gesundheitliche Gründe verweist, ohne diese weiter zu konkretisieren, genügt demnach nicht den Anforderungen und führt somit auch nicht dazu, dass der Arbeitnehmer von der Maskenpflicht zu entbinden ist.

Das Gleiche gilt, soweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Attests bestehen. Diese Zweifel können aufgrund von Begleitumständen oder aus dem Attest selbst hervorgehen. Beispielsweise können solche Zweifel schon dadurch begründet sein, dass:

  1. gleich mehrere Beschäftigte von demselben Arzt ein inhaltsgleiches Attest vorlegen,
  2. das Attest sachfremde Gründe darlegt oder
  3. hinreichende Anhaltspunkte für ein „Gefälligkeitsattest“ vorliegen.

In diesen Fällen sollte eine Zweitbegutachtung des Arbeitnehmers erfolgen. Dies kann im besten Fall durch den Betriebsarzt geschehen. Ohnehin sollten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglichen, da durch die individuelle Beratung Vorerkrankungen und sonstige Ängste der Mitarbeiter besprochen werden können.

Praxistipp:

Bei Nichtanwendung der Arbeitsschutzregelungen sind nach Möglichkeit zunächst gleichwertige Alternativen zu erwägen. Denkbar sind z.B. Maßnahmen zur Schichtentzerrung, um Kontakte zu minimieren und zugleich den Mindestabstand zu gewährleisten sowie die Zuweisungen von Einzelarbeitsplätzen. Als letztes Mittel kommt die unbezahlte Freistellung der Mitarbeiter in Betracht. Insbesondere im Falle eines unzureichenden Attests, also bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit des Attests oder bei beharrlichen Maskenverweigerern ist die unbezahlte Freistellung zu erwägen.

Über das Spannungsfeld zwischen Arbeitsschutz und dem Lohnrisiko berichtete grosshandel-bw bereits im Beitrag „Covid-19 versus Arbeitsschutz“ berichtet.

Zum Schluss noch folgender Hinweis: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat eine unverbindliche Empfehlung veröffentlicht, wonach Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch beim Tragen von unfiltrierten Alltagsmasken bzw. Mund-Nasen-Bedeckungen Tragepausen ermöglichen sollen https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologisch/kobas/tragezeitbegrenzung_kobas_27_05_2020.pdf. Aufgrund des mit dem Tragen der Masken verbundenen Atemwiderstands wird empfohlen, dass die Tragedauer auf zwei Stunden begrenzt und dann eine 30-minütige Tragepause folgen sollte. Diese Empfehlung ist keine Verpflichtung und sollte auch nur dann umgesetzt werden, wenn während der Tragepause keine Infektionsgefahr besteht.

Bei Fragen zu diesem Thema steht das Team von grosshandel-bw gerne zur Verfügung.

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Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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