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Zählt eine Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?

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Arabel Münch

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

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Laut der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung kann es sich bei einer Erkrankung am Covid-19-Virus um einen Arbeitsunfall, Schulunfall oder um eine Berufskrankheit handeln.

Erkranken Beschäftigte oder Auszubildende an Corona und gibt es Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Infektion im Rahmen der arbeitsvertraglichen Tätigkeit erfolgt ist, müssen Arbeitgeber, Ärzte und Krankenkassen diese Fälle unter nachfolgenden Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden:

  • der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt,
  • eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist nachgewiesen,
  • bei der Arbeit oder in der Schule kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch,
  • bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren ist eine Berufskrankheit anzuzeigen. Hierfür stellen die Unfallversicherungsträger und die DGUV ein eigenes Formular zur Verfügung.
  • Bei Beschäftigten in anderen Branchen kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.

Zu beachten sind dabei auch solche Kontakte mit Indexpersonen, die auf dem Weg zur Arbeit bzw. dem Heimweg stattgefunden haben. Denn auch hierbei kann es sich um einen Versicherungsfall handeln. Insbesondere vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderungen oder Fahrgemeinschaften sind somit einzubeziehen.

Was gilt aber, wenn die Infektion -zunächst- symptomlos oder so milde verläuft, dass der Beschäftigte nicht arbeitsunfähig erkrankt und somit die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind?

Wie auch bei leichten Unfällen oder Erkrankungen gilt: alle Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, sollten im Verbandbuch des Unternehmens dokumentiert werden.

Für den Fall, dass es erst verzögert zu einer schweren Erkrankung kommt, helfen diese Daten der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft bei ihren Ermittlungen.

Wie ist das weitere Vorgehen nach einer Anzeige eines möglichen Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige?

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung agieren dann automatisch. Sie prüfen selbst, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Es sind keine weiteren Anträge o. ä. erforderlich.

Kommt es zu einer hohen Zahl an Infektionen im Betrieb, sollte der Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft oder Unfallkassen eingeschaltet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erkrankungen alle symptomlos verlaufen. Die Unfallversicherungsträger ermitteln dann, ob die Verbreitung des Virus gegebenenfalls mit den Arbeitsbedingungen zusammenhängen. Auf Grundlage der Erkenntnisse können sie dem Unternehmen wichtige und nützliche Hinweise geben, wie zukünftig Infektionen verhütet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Berufskrankheit und Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung hier zusammen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir die männliche Form.
Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung.

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