Der Brexit führt ab 30. März 2019 auch in Bezug auf zollrechtliche Verfahren zu wichtigen Änderungen.
Durch schriftliche Mitteilung vom 29. März 2017 an den Europäischen Rat hat das Vereinigte Königreich den Austrittsprozess gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union rechtlich in die Wege geleitet. Vorbehaltlich eventueller Übergangsregelungen wird das Vereinigte Königreich zum 30. März 2019, somit den Status eines Drittlands einnehmen.
Hinsichtlich der sich daraus für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und das Tätigwerden der Zollbehörden ergebenden Konsequenzen hat die Europäische Kommission in einer Mitteilung vom 4. Juni 2018 u.a. folgende, voraussichtlich ab dem 30. März 2019 geltende, Änderungen für Inhaber eines Unionsantrags veröffentlicht:
Um unnötige Schutzrechtslücken für ihre Rechte geistigen Eigentums zu vermeiden, wird Inhabern von Unionsanträgen, denen bisher durch das Vereinigte Königreich stattgegeben wurde, empfohlen, frühzeitig die alternative Antragstellung gemäß Verordnung (EU) Nr. 608/2013 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorzunehmen.
Die Mitteilung der Kommission sowie weitere Informationen stehen eingeloggten Mitgliedern von grosshandel-bw als Download zur Verfügung.